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§ 16 ArbNErfG sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat, eine daraus hervorgegangene Patentanmeldung nicht weiterverfolgt oder ein erteiltes Patent auch dann nicht aufrechterhält, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers noch nicht erfüllt ist.1)
In welcher Weise der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Absicht zur Aufgabe des Patents zu informieren hat, gibt § 16 Abs. 1 ArbNErfG nicht im Einzelnen vor.2)
Nach dem Zweck der Norm muss der Arbeitnehmer der Mitteilung hinreichend deutlich entnehmen können, dass der Arbeitgeber den Entschluss gefasst hat, die Patentanmeldung nicht weiter zu verfolgen oder das Patent nicht aufrechtzuerhalten, damit er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nutzen und gegebenenfalls rechtzeitig ein Übertragungsverlangen an den Arbeitgeber richten kann. Die Anforderungen an eine solche Mitteilung hängen auch von den für den Arbeitgeber erkennbaren Verständnismöglichkeiten des betroffenen Arbeitnehmers ab.3)
Eine ausdrückliche Anfrage, ob der Arbeitnehmer an einer Übergabe interessiert ist, oder eine Belehrung über die Frist des § 16 Abs. 2 ArbNErfG sind nicht erforderlich.4)
§ 16 Abs. 1 ArbNErfG sieht solche Erfordernisse nicht vor. § 16 Abs. 2 ArbNErfG knüpft den Fristbeginn lediglich an den Zugang der Mitteilung, nicht aber an weitere Voraussetzungen.5)
§ 16 (1) ArbNErfG → Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
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