Anzeigen:
§ 16 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Anmeldung oder das Schutzrecht einer Diensterfindung aufgeben kann.
§ 16 (1) ArbnErfG → Mitteilung und Übertragung bei Aufgabe
Verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die Aufgabe der Anmeldung oder des Schutzrechts mitzuteilen und das Recht auf Verlangen zu übertragen.
§ 16 (2) ArbnErfG → Berechtigung zur Aufgabe des Rechts
Erlaubt dem Arbeitgeber, das Recht aufzugeben, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten die Übertragung verlangt.
§ 16 (3) ArbnErfG → Vorbehalt eines Benutzungsrechts
Erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht vorzubehalten.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de