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arbeitnehmererfinderrecht:aufgabe_der_schutzrechtsanmeldung_oder_des_schutzrechts

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Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts

§ 16 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Anmeldung oder das Schutzrecht einer Diensterfindung aufgeben kann.

§ 16 (1) ArbnErfG → Mitteilung und Übertragung bei Aufgabe
Verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die Aufgabe der Anmeldung oder des Schutzrechts mitzuteilen und das Recht auf Verlangen zu übertragen.

§ 16 (2) ArbnErfG → Berechtigung zur Aufgabe des Rechts
Erlaubt dem Arbeitgeber, das Recht aufzugeben, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten die Übertragung verlangt.

§ 16 (3) ArbnErfG → Vorbehalt eines Benutzungsrechts
Erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht vorzubehalten.

siehe auch

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/aufgabe_der_schutzrechtsanmeldung_oder_des_schutzrechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1