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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:errichtung_der_schiedsstelle

finanzcheck24.de

Errichtung der Schiedsstelle

§ 29 (1) ArbNErfG

Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.

§ 29 (2) ArbNErfG

Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/errichtung_der_schiedsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1