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§ 29 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
§ 29 (1) ArbnErfG → Errichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt
Bestimmt, dass die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet wird.
§ 29 (2) ArbnErfG → Zusammentreten außerhalb des Sitzes
Erlaubt der Schiedsstelle, außerhalb ihres Sitzes zusammenzutreten.
ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.
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