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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:errichtung_der_schiedsstelle

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Errichtung der Schiedsstelle

§ 29 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

§ 29 (1) ArbnErfG → Errichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt
Bestimmt, dass die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet wird.

§ 29 (2) ArbnErfG → Zusammentreten außerhalb des Sitzes
Erlaubt der Schiedsstelle, außerhalb ihres Sitzes zusammenzutreten.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

arbeitnehmererfinderrecht/errichtung_der_schiedsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:15 von 127.0.0.1