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arbeitnehmererfinderrecht:errichtung_beim_deutschen_patent-_und_markenamt

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Errichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt

§ 29 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet wird.

§ 29 (1) ArbnErfG

Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

siehe auch

§ 29 ArbnErfG → Errichtung der Schiedsstelle
Regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/errichtung_beim_deutschen_patent-_und_markenamt.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:11 von mfreund