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§ 29 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet wird.
Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
§ 29 ArbnErfG → Errichtung der Schiedsstelle
Regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
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