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Die Lizenzanalogie ist eine Berechnungsmethode zur Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmers nach Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber.
Die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung nach der Methode der Lizenzanalogie ist zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeigneten und regelmäßig.1)
Bei der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschließlichen Lizenzvertrages zahlen würde.2)
Die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie kann in folgender Formel ausgedrückt werden:3))
E [→ Erfindungswert] = B [→ Bezugsgröße] ∙ L [→ Lizenzsatz in Prozenten]
Maßgeblich ist zunächst, welche Lizenzgebühren [→ Lizenzsatz] vereinbart worden wären, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem freien Markt für ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden wären.4)
Bei der Methode der Lizenzanalogie wird in Anlehnung an den freien Lizenzverkehr der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes bzw. der Erzeugung des Erfindungsgegenstandes mit dem üblichen Lizenzsatz ermittelt.5)
Hierbei ist maßgeblich, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde.6)
Der Arbeitgeber hat mithin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über all diejenigen Faktoren, die üblicherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode erforderlich sind.
Bei dieser Methode ist zu prüfen, wieweit man einen Vergleich ziehen kann. Dabei ist zu beachten, ob und wieweit in den Merkmalen, die die Höhe des Lizenzsatzes beeinflussen, Übereinstimmung besteht. In Betracht zu ziehen sind insbesondere die Verbesserung oder Verschlechterung der Wirkungsweise, der Bauform, des Gewichts, des Raumbedarfs, der Genauigkeit, der Betriebssicherheit, die Verbilligung oder Verteuerung der Herstellung, vor allem der Werkstoffe und der Arbeitsstunden; die Erweiterung oder Beschränkung der Verwendbarkeit; die Frage, ob sich die Erfindung ohne weiteres in die laufende Fertigung einreihen läßt oder ob Herstellungs- und Konstruktionsänderungen notwendig sind, ob eine sofortige Verwertung möglich ist oder ob noch umfangreiche Versuche vorgenommen werden müssen; die erwartete Umsatzsteigerung, die Möglichkeit des Übergangs von Einzelanfertigung zur Serienherstellung, zusätzliche oder vereinfachte Werbungsmöglichkeiten, günstige Preisgestaltung. Es ist ferner zu prüfen, welcher Schutzumfang dem Schutzrecht zukommt, das auf den Gegenstand der Erfindung erteilt ist, und ob sich der Besitz des Schutzrechts für den Betrieb technisch und wirtschaftlich auswirkt. Vielfach wird auch beim Abschluß eines Lizenzvertrages mit einem kleinen Unternehmen ein höherer Lizenzsatz vereinbart als beim Abschluß mit einer gut eingeführten Großfirma, weil bei dieser im allgemeinen ein höherer Umsatz erwartet wird als bei kleineren Unternehmen. Außerdem ist bei dem Vergleich zu berücksichtigen, wer in den ähnlichen Fällen, die zum Vergleich herangezogen werden, die Kosten des Schutzrechts trägt.7))
Die Vergütung einer Diensterfindungen ist nicht deshalb unangemessen, weil ihr nach der in der Vergütungsvereinbarung zur Bemessung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung gewählten Methode der Lizenzanalogie ein Erfindungswert zugrunde liegt, der erheblich geringer ist als der Gewinn, den der Arbeitgeber durch die Herstellung und den Vertrieb eines erfindungsgemäßen Produkts erwirtschaftet.8)
Ist die Erfindung Teil einer Gesamtvorrichtung ist ausgehend vom tatsächlichen Inhalt der Erfindungsmeldung die technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße anhand der (Verkehrs-)Üblichkeit zu bestimmen, wobei die Erfindung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen ist.9)
Im Vordergrund stehen dabei neben wirtschaftlichen Überlegungen die technischen Einflüsse und Eigenschaften der geschützten Erfindung und die Frage, welche Teile durch die geschützte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepräge erhalten haben.10)
Wenn die gesamte Vorrichtung durch die Erfindung in diesem Sinne geprägt wird, kann sie als Bezugsgröße zugrunde gelegt werden.11)
Wird dagegen nur ein Teil der Gesamtvorrichtung beeinflusst, ist dieser heranzuziehen.12)
Anzuknüpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird.13)
Die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung nach der Methode der Lizenzanalogie ist zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeigneten und regelmäßig.14)
Bei einer als einzige Verwertungshandlung anzusehenden vollständigen Übertragung bzw. Veräußerung der Diensterfindung an einen Dritten stellt zwar der auf die Diensterfindung entfallene Nettokaufpreis(-anteil) die Grundlage der Erfindungsvergütung (§ 11 ArbEG i. V. m. RL Nr. 16) dar.15)
Dies jedoch nur dann, wenn der Rechtserwerber auch tatsächlich einen Kaufpreis entrichtet. Erfolgt die Übertragung der Diensterfindung kostenlos bzw. ohne unmittelbare Gegenleistung des Rechtserwerbers, wie es in der Praxis insbesondere bei (konzern-)verbundenen Unternehmen vorkommen kann, ist der Wert der Erfindung auf anderem Wege zu bestimmen. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Nutzungsrecht einem dritten, nicht verbundenen Unternehmen gegen eine angemessene Gegenleistung überlassen worden wäre.16)
Anhand marktüblicher Sätze kann mithin ein fiktiver Kaufpreis zu bestimmen sein (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 48 unter Verweis auf die neuere Praxis der Schiedsstelle, die Methode der umsatzbezogenen Kaufpreisschätzung auch bei Übertragung im Konzern vorzuschlagen; Volmer/Gaul, ArbEG, 2. Aufl. 1983, § 9 Rn. 613).
Stellt sich der Verbund bzw. Konzern, dem Arbeitgeber und Rechtserwerber angehören, bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit dar, kann es im Einzelfall aber ebenso geboten sein, anstelle eines fiktiven Kaufpreises zur Bestimmung des Erfindungswertes den Konzernumsatz bzw. den Umsatz der einzelnen (nutzenden) Konzernunternehmen heranzuziehen und den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie zu ermitteln. Dies kann etwa dann gelten, wenn das deutsche Tochterunternehmen lediglich als rechtlich selbständiger Entwicklungsbereich des Konzerns fungiert und sämtliche Rechte aus der unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung auf die ausländische Muttergesellschaft überträgt, die dann den Erfindungsgegenstand selbst bzw. durch konzernverbundene Unternehmen verwertet.17).
Ähnlich stellt sich die Lage dar, wenn ein zu einem Konzern gehörender Arbeitgeber anderen zum selben Konzern gehörenden Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzgebührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Arbeitgeber zufließende Vorteil (allein) darin, dass er seinerseits die Erfindung der anderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen. Zu fragen ist dann, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.18)
Möglich ist - so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Abgestuftes Getriebe“ (GRUR 2002, 801 (803 f.)) - das Anknüpfen an eine bei Einbringen der Erfindung in den Patentpool vorgenommene Bewertung oder das Anknüpfen an den Wert der Teilnahme an dem Patentpool selbst.19)
Ebenso nicht von vornherein ausgeschlossen ist die Möglichkeit, dass die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Unternehmen anknüpfen, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. Dies kann etwa gelten, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt, etwa dergestalt, dass der Arbeitgeber allein eine zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochtergesellschaft ist oder dass die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden. Letztlich ist dies eine Frage des Einzelfalls.20)
Eine Bemessung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann nahe liegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme besteht, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gründen. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des „wirtschaftlichen Lizenznehmers“ zu knüpfen.21)
§ 9 (2) ArbnErfG → Bemessung der Vergütung
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