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arbeitnehmererfinderrecht:betriebliche_uebung

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Betriebliche Übung

Betriebliche Übung bezeichnet im Arbeitsrecht eine regelmäßig wiederholte Verhaltensweise des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer ableiten können, dass ihnen eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden soll. Dabei entsteht aus diesem Verhalten des Arbeitgebers ein verbindlicher Anspruch für die Arbeitnehmer, selbst wenn keine ausdrückliche vertragliche Regelung vorliegt.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber durch ein wiederholtes, gleichförmiges Verhalten bei den Arbeitnehmern den Eindruck erweckt, dass eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden soll. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diese Leistung ursprünglich freiwillig oder irrtümlich gewährt hat.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/betriebliche_uebung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 17:49 von mfreund