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Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber durch ein wiederholtes, gleichförmiges Verhalten bei den Arbeitnehmern den Eindruck erweckt, dass eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden soll. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diese Leistung ursprünglich freiwillig oder irrtümlich gewährt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung fehlt.1)
Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber eine Vergütung gewährt, die die tariflich vorgesehene Höhe übersteigt. Voraussetzung ist aber stets, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen verpflichtet zu sein.2)
→ Betriebliche Übung
Bezeichnet im Arbeitsrecht eine regelmäßig wiederholte Verhaltensweise des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer ableiten können, dass ihnen eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden soll
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