Wesentliche Informationen für den Verbraucher

§ 5a (3) UWG (entfallen)

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

  1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
  2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
  3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
  4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen, und
  5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

§ 5a (3) Nr. 1 UWG → Information über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
§ 5a (3) Nr. 2 UWG → Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 → Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung des Rechts
Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG

Die Vorschrift des § 5a Abs. 3 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG [→ Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken].

Der deutsche Gesetzgeber hat dabei statt des in der Richtlinie verwendeten Begriffs „Aufforderung zum Kauf“ die Umschreibung gewählt, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, das Geschäft abzuschließen.1)

Unter einer „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG - und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss.2)

Nach der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG reicht es für ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.3)

Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es nach der Senatsrechtsprechung aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann.4)

Dabei genügt als für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche geschäftliche Entscheidung nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG insbesondere jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.5)

Nach Erwägungsgrund 14 Satz 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG müssen die von der Richtlinie festgelegten Basisinformationen, die der Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, zwar nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein. Dies ist jedoch erforderlich, wenn der Gewerbetreibende zum Kauf auffordert.6)

Die in § 5a Abs. 3 UWG in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG gesondert aufgeführten Informationen betreffen die Verbraucherentscheidung für das Geschäft, dessen Abschluss ihm unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG und Art. 7 Abs. 4 Halbsatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG in annahmefähiger Form angeboten wird.7)

Beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG 2008 wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann.8)

Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.9)

Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können.10)

Das ist - unabhängig davon, ob das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine sogenannte invitatio ad offerendum beinhaltet - dann anzunehmen, wenn dem Verbraucher die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind.11)

Bei der Bestimmung des Umfangs der gemäß § 5a Abs. 3 UWG mitzuteilenden Informationen sind die Umstände und damit die Besonderheit des Angebots zu berücksichtigen.12)

Werden Waren im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, so gelten nach Nummer 2 dieser Vorschrift die Informationen über Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, als wesentlich. Diese Regelung steht mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang. Die Informationspflicht trifft die Beklagte als für das Angebot Verantwortliche. Indem § 5a Abs. 3 UWG die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. In diesem Fall bedarf es daher der Offenlegung von Informationen über den Vertragspartner des im Sinne von § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG angebotenen Geschäfts.13)

Wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt, steht das nicht rechtzeitige Bereitstellen dem Vorenthalten einer Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gleich. Im Fall des § 5a Abs. 3 UWG erreicht den Verbraucher eine wesentliche Information grundsätzlich nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entscheidung treffen kann14). Diese geschäftliche Entscheidung ist bei der Werbeanzeige der Beklagten das Aufsuchen ihres Verkaufsportals im Internet, um ein in der Anzeige beworbenes Produkt zu erwerben oder sich damit näher zu befassen. Die Informationen zu Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Produkte müssen grundsätzlich bereits in dieser Werbeanzeige erfolgen.

Allerdings ist Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, der Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden als wesentliche Informationen qualifiziert, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu lesen, wonach die betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu beurteilen ist 15). Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei der Entscheidung darüber, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zur stellen, berücksichtigt werden16).17)

Werden durch das Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen auferlegt, reicht es danach aus, dass die Verbraucher, die die beworbenen Produkte über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können18). Solche räumlichen Beschränkungen können bestehen, wenn in einem Printmedium für eine Online-Verkaufsplattform geworben wird, insbesondere wenn darin eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Gewerbetreibenden angeboten wird19).20)

§ 5a Abs. 3 Nr. 2

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist.21)

Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen22). Diese Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens oder bei - wie vorliegend - fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens von der Person seines Inhabers abhängen.23)

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, als wesentlich.24)

Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden.25)

Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.26)

Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden.27)

Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.28)

siehe auch

§ 5a UWG → Irreführung durch Unterlassen

1)
BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S. 25
2)
vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen
3)
BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige
4)
BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435 - „DER NEUE“; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon
5)
BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 Rn. 36 - Trento Sviluppo
6)
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 260/16; m.V.a. BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de
7) , 12)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12 - Alpenpanorama im Heißluftballon
8)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; m.V.a. vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 5
9)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer
10)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12 - Alpenpanorama im Heißluftballon; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 Ving Sverige; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 32 = WRP 2012, 450 Treppenlift; Urteil vom 18. April 2013 I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 10 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA
11)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12 - Alpenpanorama im Heißluftballon; m.V.a vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 96; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5a Rn. 24
13)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de II; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 20 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon
14)
vgl. EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 - VSW/DHL Paket
15)
EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 - VSW/DHL Paket
16)
EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 54 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 27 - VSW/DHL Paket
17) , 20)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de II
18)
EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 - VSW/DHL Paket
19)
EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 29 - VSW/DHL Paket
21)
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16 - Kraftfahrzeugwerbung; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 12 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76
22)
BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA
23) , 25) , 26) , 27) , 28)
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16 - Kraftfahrzeugwerbung
24)
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 260/16