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wettbewerbsrecht:information_ueber_die_wesentlichen_merkmale_der_ware_oder_dienstleistung

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Information über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

Nach der Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG [→ Wesentliche Informationen für den Verbraucher] hat der Unternehmer im Falle eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben.

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.1)

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, wonach eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tat-sächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, sowie des Art. 7 Abs. 4 Nr. 1 dieser Richtlinie, wonach im Falle der Aufforderung zum Kauf die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang als wesentlich gelten, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Eine Aufforderung zum Kauf ist nach Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.2)

Die Frage, ob ein Merkmal einer in diesem Sinne angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG aufgelistet oder definiert.3)

Sofern es nicht um Informationen geht, die als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG, mit dem die in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG enthaltenen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen.4)

In solchen Fällen ist es dabei Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden.5)

Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, in dem in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf6). Dieser Katalog ist allerdings einerseits erklärtermaßen („… wie …“) nicht abschließend und reicht andererseits tendenziell zu weit; denn der Umstand, dass der Verbraucher über Merkmale des beworbenen Produkts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht getäuscht werden darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt7). Die wesentlichen Merkmale des angebotenen Produkts müssen nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG im Übrigen nur in dem für dieses und das verwendete Kommunikationsmittel an-gemessenen Umfang angegeben werden. In welchem Umfang Informationen zu geben sind, lässt sich daher immer nur im Einzelfall im Blick auf die konkret in Rede stehende geschäftliche Handlung beurteilen8). Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen.9)

Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.10)

siehe auch

1) , 9) , 10)
BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 - Typenbezeichnung
2)
BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 - Typenbezeichnung; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 = WRP 2012, 189 Ving Sverige
3)
BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 - Typenbezeichnung; m.V.a. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 52 Ving Sverige
4)
BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 - Typenbezeichnung; m.V.a. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 bis 55 und 57 Ving Sverige
5)
BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 - Typenbezeichnung; m.V.a. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 58 f. Ving Sverige
6)
Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 101; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 128
7)
Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5a Rn. 29d
8)
Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 103
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