§ 6 (2) UWG listet die Bedingungen auf, unter denen vergleichende Werbung als unlauter gilt und somit unzulässig ist.
§ 6 (2) Nr. 1 UWG → Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen
Verbietet vergleichende Werbung, wenn sie sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.
§ 6 (2) Nr. 2 UWG → Unobjektiver Vergleich
Untersagt einen Vergleich, der sich nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezieht.
§ 6 (2) Nr. 3 UWG → Gefahr der Verwechslung
Verbietet vergleichende Werbung, die zur Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder deren Waren/Dienstleistungen führt.
§ 6 (2) Nr. 4 UWG → Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung
Untersagt die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens.
§ 6 (2) Nr. 5 UWG → Herabsetzung oder Verunglimpfung
Verbietet vergleichende Werbung, die die Waren, Dienstleistungen oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
§ 6 (2) Nr. 6 UWG → Imitationswerbung
Untersagt, eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung eines Produkts mit geschütztem Kennzeichen darzustellen.
§ 6 UWG → Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist nur erlaubt, wenn sie objektiv, sachlich und nicht irreführend ist.