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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:nicht_vergleichbare_waren_oder_dienstleistungen

finanzcheck24.de

Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen

Art. 3a (1) lit. b 97/55/EG

§ 6 (2) Nr. 1 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;

Keine Identität, sondern nur Funktionsgleichheit. Substitutionsprodukte aus Sicht der angesprochenen Verbraucher.

Beispielfälle:

siehe auch

§ 6 (2) UWG → Unzulässige vergleichende Werbung
Listet Bedingungen auf, unter denen vergleichende Werbung als unlauter gilt und somit unzulässig ist.

wettbewerbsrecht/nicht_vergleichbare_waren_oder_dienstleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1