→ Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers
Das Anbieten einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG [→ Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz] wettbewerbswidrig sein.1)
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung ist maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abzustellen.2)
§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz