§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
→ Täterhaftung
→ Teilnehmerhaftung
→ Störerhaftung
→ Geschäftsführerhaftung
→ Gehilfenhaftung
→ Pressehaftung
→ Anstiftung
→ Wettbewerbsrechtliche Haftung des Presse- oder Sendeunternehmens
Für einen Wettbewerbsverstoß haftet, Wer die Rechtsverletzung selbst begangen [→ Täterhaftung] oder in Auftrag [→ Anstiftung] gegeben hat.1)
Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind [→ Störerhaftung].2)
Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht.3)
Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt4). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren.5).6)
Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften.7)
Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.8)
Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen ist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.9)
Auch wenn bei der erstmaligen Verbreitung einer rechtswidrigen Werbung keine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht verletzt worden ist, kann eine Haftung des Verbreitenden begründet sein, wenn die Handlung aufrechterhalten bleibt, obwohl nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in einer Abmahnung eine nunmehr zumutbare Prüfung ergeben hätte, dass damit ein rechtswidriges Handeln gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 [juris Rn. 35] - Schöner Wetten; BGHZ 206, 103 Rn. 24 - Haftung für Hyperlink).
In welchem Umfang dem in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der den Rechtsverstoß selbst unmittelbar begangen hat.10)
In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist.11)
Die Auslösung der Prüfungspflicht hat allerdings nicht zur Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung aus dem beanstandeten Angebot selbst ersichtlich ist.12)
Diese Kriterien gelten auch für die Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters.13)
§ 8 (1) S. 1 UWG → Beseitigung und Unterlassung