Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Das Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG) - auch Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - ist ein deutsches Gesetz, das die kollektive Rechtsverfolgung von Verbraucheransprüchen stärkt. Es ermöglicht klageberechtigten Stellen, sogenannte Verbandsklagen im Namen von Verbrauchern gegen Unternehmer zu erheben, um Verbraucherinteressen effektiv zu bündeln und durchzusetzen. Es zielt darauf ab, die Rechte von Verbrauchern gegenüber Unternehmen durchzusetzen, insbesondere im Hinblick auf unlautere Geschäftspraktiken und Verstöße gegen das Verbraucherrecht. Da es den Wettbewerb schützt, indem es faire Geschäftspraktiken fördert und Verbraucher vor Täuschung und Missbrauch bewahrt, ist es Teil des Wettbewerbsrechts.

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Dieser Abschnitt legt die Grundlagen für Verbandsklagen fest. Er definiert, welche Stellen klageberechtigt sind und unter welchen Voraussetzungen eine Verbandsklage zulässig ist. Es werden Zuständigkeiten der Gerichte und Verfahrensregelungen bestimmt, einschließlich der Anforderungen an die Klageschrift und die Finanzierung. Zudem wird die Möglichkeit geregelt, mehrere Stellen oder Unternehmer gemeinsam zu verklagen. Der Abschnitt beschreibt auch, welche Sperrwirkungen durch eine anhängige Verbandsklage entstehen und wie gerichtliche Vergleiche zustande kommen und genehmigt werden. Weiterhin werden Informationspflichten der klageberechtigten Stellen sowie die Anwendung der Zivilprozessordnung im Verbandsklageverfahren geregelt.

§ 1 VDuG → Verbandsklagen
Regelt die Möglichkeit, dass klageberechtigte Stellen Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen im Namen von Verbrauchern gegen Unternehmer erheben können.

§ 2 VDuG → Klageberechtigte Stellen
Definiert die klageberechtigten Stellen für Verbandsklagen, wie qualifizierte Verbraucherverbände und Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

§ 3 VDuG → Verordnungsermächtigung
Regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Verbandsklagen und ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Entscheidungen über die Zuständigkeit zu treffen.

§ 4 VDuG → Finanzierung
Legt fest, dass eine Verbandsklage nur zulässig ist, wenn mindestens 50 Verbraucher betroffen sind und schließt bestimmte Formen der Finanzierung durch Dritte aus.

§ 5 VDuG → Klageschrift
Regelt die inhaltlichen Anforderungen an die Klageschrift bei Verbandsklagen, einschließlich der Angabe des Streitwerts und möglicher Drittsponsoren.

§ 6 VDuG → Offenlegung von Beweismitteln
Beschreibt die Möglichkeiten des Gerichts zur Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung, einschließlich der Festsetzung von Ordnungsgeld.

§ 7 VDuG → Streitgenossenschaft
Ermöglicht es, dass mehrere klageberechtigte Stellen gemeinsam gegen einen Unternehmer klagen oder mehrere Unternehmer gemeinsam verklagt werden können.

§ 8 VDuG → Sperrwirkung der Verbandsklage
Regelt, dass ab der Anhängigkeit einer Verbandsklage keine weitere Verbandsklage gegen denselben Unternehmer wegen desselben Streitgegenstands erhoben werden kann.

§ 9 VDuG → Gerichtlicher Vergleich
Beschreibt die Möglichkeit, dass ein gerichtlicher Vergleich mit Wirkung für angemeldete Verbraucher geschlossen werden kann, sofern das Gericht ihn genehmigt.

§ 10 VDuG → Austritt aus dem Vergleich
Ermöglicht es angemeldeten Verbrauchern, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vergleichs aus dem Vergleich auszutreten.

§ 11 VDuG → Bindungswirkung
Regelt die Sperrwirkung der Anmeldung zum Verbandsklageregister und die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile in individuellen Verbraucherklagen.

§ 12 VDuG → Informationspflichten
Verpflichtet klageberechtigte Stellen zur Veröffentlichung von Informationen zu Verbandsklagen auf ihrer Internetseite.

§ 13 VDuG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Bestimmt, dass auf Verbandsklageverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung finden, soweit das Gesetz nichts anderes regelt.

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Dieser Abschnitt behandelt die Abhilfeklagen, mit denen klageberechtigte Stellen die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen gegen Unternehmen erreichen können. Es wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Abhilfeklagen zulässig sind, wie die Gleichartigkeit von Verbraucheransprüchen bestimmt wird, und welche formellen Anforderungen an die Klageschrift gestellt werden. Darüber hinaus beschreibt der Abschnitt den Ablauf des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, sowie die Entscheidungen, die das Gericht im Rahmen der Abhilfeklage trifft.

Unterabschnitt 1: Besondere Voraussetzungen

Dieser Unterabschnitt legt die speziellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und den Ablauf von Abhilfeklagen fest. Er behandelt die Anforderungen an die Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche und die formalen Anforderungen an die Klageschrift, um sicherzustellen, dass die Klage einheitlich geführt werden kann.

§ 14 VDuG → Abhilfeklage
Regelt, dass mit der Abhilfeklage eine klageberechtigte Stelle die Verurteilung eines Unternehmers zu Leistungen an betroffene Verbraucher, einschließlich der Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags, begehrt.

§ 15 VDuG → Klageschrift
Legt fest, dass eine Abhilfeklage nur zulässig ist, wenn die betroffenen Verbraucheransprüche im Wesentlichen gleichartig sind, und definiert die Anforderungen an die Klageschrift.

Unterabschnitt 2: Abhilfeentscheidung

Dieser Unterabschnitt behandelt das Verfahren und die gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen von Abhilfeklagen. Hierzu gehören die Urteile, Vergleichsvorschläge und die Festlegung von kollektiven Gesamtbeträgen.

§ 16 VDuG → Urteil und Abhilfegrundurteil
Regelt das Verfahren zur Erlassung eines Abhilfegrundurteils oder Urteils bei Abhilfeklagen und beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Urteilsformel.

§ 17 VDuG → Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
Regelt, dass nach einem Abhilfegrundurteil die Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten sollen, und beschreibt die Fortsetzung des Verfahrens, falls kein Vergleich zustande kommt.

§ 18 VDuG → Abhilfeendurteil
Legt fest, dass das Gericht nach der Fortsetzung des Verfahrens ein Abhilfeendurteil erlässt und regelt die Inhalte und Fristen für die Entscheidungen.

§ 19 VDuG → Kollektiver Gesamtbetrag
Ermöglicht dem Gericht, die Höhe eines kollektiven Gesamtbetrags unter Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen festzulegen.

§ 20 VDuG → Kosten des Umsetzungsverfahrens
Bestimmt, dass der Unternehmer die Kosten des Umsetzungsverfahrens, einschließlich der Auslagen und Vergütung des Sachwalters, trägt.

§ 21 VDuG → Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags
Ermöglicht die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags, wenn dieser nicht ausreicht, um die Ansprüche aller betroffenen Verbraucher zu erfüllen.

Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren

In diesem Unterabschnitt wird das Verfahren zur Umsetzung der Abhilfeentscheidungen geregelt. Dazu gehört die Bestellung eines Sachwalters, die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, die Verwaltung der Mittel sowie die Prüfung und Erfüllung der Verbraucheransprüche.

§ 22 VDuG → Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
Regelt, dass das Prozessgericht der Abhilfeklage für das Umsetzungsverfahren zuständig ist und Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen werden können.

§ 23 VDuG → Bestellung des Sachwalters
Beschreibt die Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht und legt fest, dass der Sachwalter unabhängig und geeignet sein muss.

§ 24 VDuG → Eröffnungsbeschluss
Regelt den Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Umsetzungsverfahrens nach Zahlung des vorläufig festgesetzten Kostenbetrags und des kollektiven Gesamtbetrags durch den Unternehmer.

§ 25 VDuG → Umsetzungsfonds
Verpflichtet den Sachwalter zur Errichtung eines Umsetzungsfonds, in den die zur Verfügung stehenden Beträge eingezahlt werden, und regelt die Verwaltung und Verteilung der Mittel.

§ 26 VDuG → Teilnahme am Umsetzungsverfahren
Legt fest, dass alle Verbraucher, die ihre Ansprüche zum Verbandsklageregister angemeldet haben, am Umsetzungsverfahren teilnehmen.

§ 27 VDuG → Aufgaben des Sachwalters
Beschreibt die Pflichten des Sachwalters im Umsetzungsverfahren, einschließlich der Prüfung der Ansprüche und der Verteilung der Mittel an berechtigte Verbraucher.

§ 28 VDuG → Widerspruchsverfahren
Regelt das Verfahren, bei dem Verbraucher und Unternehmer gegen die Entscheidungen des Sachwalters Widerspruch einlegen können und wie diese Widersprüche behandelt werden.

§ 29 VDuG → Zwangsmittel gegen den Unternehmer
Legt die Möglichkeit fest, gegen Unternehmer Zwangsgelder und Zwangshaft zu verhängen, wenn sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Umsetzungsverfahrens nicht nachkommen.

§ 30 VDuG → Zwangsmittel gegen den Sachwalter
Regelt die gerichtliche Aufsicht über den Sachwalter und die Möglichkeit, Zwangsmittel gegen den Sachwalter zu verhängen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt.

§ 31 VDuG → Haftung des Sachwalters
Beschreibt die Haftung des Sachwalters für schuldhafte Pflichtverletzungen gegenüber Unternehmern und Verbrauchern.

§ 32 VDuG → Ansprüche des Sachwalters
Regelt die Ansprüche des Sachwalters auf Erstattung von Auslagen, Vergütung seiner Tätigkeit und Vorschüsse zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 33 VDuG → Schlussrechnung
Verpflichtet den Sachwalter zur Vorlage einer Schlussrechnung bei Beendigung seines Amtes und regelt die Prüfung dieser Rechnung durch das Gericht.

§ 34 VDuG → Schlussbericht
Regelt die Pflicht des Sachwalters, dem Gericht einen Schlussbericht über die Durchführung des Umsetzungsverfahrens vorzulegen.

§ 35 VDuG → Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
Beschreibt die gerichtliche Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung und die Möglichkeit, Beanstandungen durch das Gericht zu beheben.

§ 36 VDuG → Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
Regelt, dass das Gericht die Beendigung des Umsetzungsverfahrens feststellt und die endgültigen Kosten festsetzt.

§ 37 VDuG → Nicht abgerufene Beträge
Bestimmt, dass nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht abgerufene Beträge an den Unternehmer zurückzuzahlen sind.

§ 38 VDuG → Restrukturierung
Regelt das Vorgehen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers und die Verwaltung von Sondermassen zur Befriedigung von Verbraucheransprüchen.

Unterabschnitt 4: Individualklagen

Dieser Unterabschnitt behandelt die Möglichkeit für Verbraucher, ihre offenen Ansprüche, die im Umsetzungsverfahren nicht erfüllt wurden, im Rahmen von Individualklagen geltend zu machen. Auch Unternehmer können ihre Ansprüche gegen Verbraucher in solchen Verfahren erheben.

§ 39 VDuG → Offene Verbraucheransprüche
Ermöglicht es Verbrauchern, offene Ansprüche, die im Umsetzungsverfahren nicht erfüllt wurden, im Rahmen einer Individualklage geltend zu machen.

§ 40 VDuG → Herausgabeanspruch des Unternehmers
Ermöglicht es dem Unternehmer, Ansprüche gegen Verbraucher im Wege einer Klage geltend zu machen, wenn diese Ansprüche im Verbandsklageverfahren nicht berücksichtigt wurden.

Abschnitt 3: Musterfeststellungsklagen

Dieser Abschnitt regelt die Musterfeststellungsklagen, mit denen klageberechtigte Stellen die Feststellung bestimmter rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen für Verbraucheransprüche oder Rechtsverhältnisse zwischen Verbrauchern und Unternehmern beantragen können. Die Musterfeststellungsklage ermöglicht es, wesentliche Rechtsfragen im Vorfeld zu klären, bevor Einzelansprüche durchgesetzt werden. Dieser Abschnitt behandelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Musterfeststellungsklagen sowie die Möglichkeit zur Revision von Urteilen.

§ 41 VDuG → Musterfeststellungsklage
Regelt die Möglichkeit, durch eine Musterfeststellungsklage die rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Verbraucheransprüchen gegen einen Unternehmer feststellen zu lassen.

§ 42 VDuG → Revision
Bestimmt, dass gegen Musterfeststellungsurteile die Revision möglich ist, ohne dass eine Zulassung erforderlich ist.

Abschnitt 4: Verbandsklageregister

In diesem Abschnitt werden die Vorschriften zur Führung des Verbandsklageregisters durch das Bundesamt für Justiz beschrieben. Es wird geregelt, welche Angaben zu einer Verbandsklage im Register öffentlich bekannt zu machen sind und wie Verbraucher ihre Ansprüche anmelden oder zurücknehmen können. Der Abschnitt legt fest, dass öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister jedermann zugänglich sind und regelt die Einsichtnahme sowie die Auskunftspflichten gegenüber Verbrauchern und Gerichten.

§ 43 VDuG → Verbandsklageregister
Regelt die Führung eines Registers für Verbandsklagen durch das Bundesamt für Justiz und bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen im Register bis zum Ablauf von zehn Jahren aufbewahrt werden.

§ 44 VDuG → Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen
Legt fest, welche Angaben zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen sind, wie beispielsweise die Bezeichnung der Parteien und die Art der Verbandsklage.

§ 45 VDuG → Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
Regelt, dass das Gericht dem Bundesamt für Justiz veröffentlichungsfähige Fassungen der im Register öffentlich bekannt zu machenden Angaben zu übermitteln hat.

§ 46 VDuG → Rücknahme der Anmeldung
Ermöglicht es Verbrauchern, ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden oder die Anmeldung zurückzunehmen.

§ 47 VDuG → Formvorschriften
Regelt die Formvorschriften für die Anmeldung und Rücknahme von Verbraucheransprüchen im Verbandsklageregister sowie für die Erklärung des Austritts aus einem Vergleich.

§ 48 VDuG → Einsichtnahme und Auskunft
Ermöglicht jedermann die unentgeltliche Einsichtnahme in öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister und regelt die Auskunftspflichten gegenüber Gerichten und Verbrauchern.

§ 49 VDuG → Verordnungsermächtigung
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten zur Führung des Verbandsklageregisters festzulegen.

Abschnitt 5: Schlussvorschriften

Dieser Abschnitt enthält die Schlussbestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vorgabe zur Evaluierung des Gesetzes nach einer bestimmten Frist. Es wird geregelt, wann und wie das Gesetz auf seine Wirksamkeit überprüft wird, um gegebenenfalls Anpassungen oder Reformen vorzunehmen.

§ 50 VDuG → Evaluierung
Regelt, dass das Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert wird, um die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Regelungen zu überprüfen.

siehe auch

Wettbewerbsrecht
Teil des Wirtschaftsrechts, der die fairen und lauteren Regeln für den Wettbewerb zwischen Unternehmen regelt und schützt. Es besteht aus dem Kartellrecht und dem Lauterkeitsrecht.