§ 13 (2) UWG regelt die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung einer Abmahnung, insbesondere hinsichtlich der Angaben zu den Beteiligten, der Anspruchsberechtigung, der Aufwendungsersatzansprüche und der konkreten Rechtsverletzung.
In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
§ 13 UWG → Abmahnung
Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.