§ 194 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Zustellungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher an die Post und die Rückleitung der Zustellungsurkunde.
§ 194 (1) ZPO → Beauftragung der Post durch den Gerichtsvollzieher
Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
§ 194 (2) ZPO → Rückleitung der Zustellungsurkunde
Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.