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§ 194 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie der Gerichtsvollzieher die Post mit der Zustellung beauftragt und welche Vermerke er dabei machen muss.
Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
§ 194 ZPO → Zustellungsauftrag
Regelt den Zustellungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher an die Post und die Rückleitung der Zustellungsurkunde.
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