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§ 182 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die unverzügliche Rückleitung der Zustellungsurkunde an die Geschäftsstelle.
Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
§ 182 ZPO → Zustellungsurkunde
Regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist.
§ 194 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Rückleitung der Zustellungsurkunde durch die Post an den Gerichtsvollzieher.
Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
§ 194 ZPO → Zustellungsauftrag
Regelt den Zustellungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher an die Post und die Rückleitung der Zustellungsurkunde.
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