§ 176 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Schriftstücken durch Einschreiben mit Rückschein und die Beauftragung von Zustellungen durch Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher.
§ 176 (1) ZPO → Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
§ 176 (2) ZPO → Zustellungsauftrag an Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher
Regelt die Beauftragung der Post, eines Justizbediensteten oder eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung eines Schriftstücks und die Übergabe des Schriftstücks in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.