Zustellung durch Auslandsvertretungen

§ 1067 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen erfolgen kann, gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.

§ 1067 (1) ZPO → Zustellung durch Auslandsvertretungen im Ausnahmefall
Beschreibt, dass eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen soll und unter bestimmten Bedingungen, wenn der Adressat nicht deutscher Staatsangehöriger ist.

§ 1067 (2) ZPO → Zustellung in Deutschland an Staatsangehörige des Übermittlungsstaats
Regelt die Bedingungen für Zustellungen in Deutschland, wenn der Adressat Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 1 → Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
Regelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784, einschließlich der Bedingungen und Ausnahmen für die Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen.