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verfahrensrecht:zustellung_in_deutschland_an_staatsangehoerige_des_uebermittlungsstaats

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Zustellung in Deutschland an Staatsangehörige des Übermittlungsstaats

§ 1067 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen für Zustellungen in Deutschland, wenn der Adressat Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

§ 1067 (2) ZPO

Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

siehe auch

§ 1067 ZPO → Zustellung durch Auslandsvertretungen
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen erfolgen kann, gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.

verfahrensrecht/zustellung_in_deutschland_an_staatsangehoerige_des_uebermittlungsstaats.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:26 von 127.0.0.1