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§ 1067 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen für Zustellungen in Deutschland, wenn der Adressat Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
§ 1067 ZPO → Zustellung durch Auslandsvertretungen
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen erfolgen kann, gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.
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