Artikel 71b (1) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) legt fest, dass ein gemeinsames Gericht zuständig ist, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe der Verordnung zuständig wären.
Ein gemeinsames Gericht ist zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe dieser Verordnung in einem unter die betreffende Übereinkunft fallenden Rechtsgebiet zuständig wären.
Artikel 71b → Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte
Regelt die Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte, die von mehreren Mitgliedstaaten errichtet wurden.