§ 689 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.
§ 689 (1) ZPO → Durchführung des Mahnverfahrens durch Amtsgerichte
Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig, und Eingänge sollen spätestens am folgenden Arbeitstag erledigt werden. Die Akten können elektronisch geführt werden.
§ 689 (2) ZPO → Ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, insbesondere das Amtsgericht Wedding in Berlin, wenn der Antragsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 689 (3) ZPO → Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuweisung von Mahnverfahren
Ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, um eine schnellere und rationellere Erledigung zu ermöglichen.
ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen bietet und die Zuständigkeit sowie die maschinelle Bearbeitung durch die Amtsgerichte umfasst.