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verfahrensrecht:ermaechtigung_der_landesregierungen_zur_zuweisung_von_mahnverfahren

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Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuweisung von Mahnverfahren

§ 689 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung von Mahnverfahren.

§ 689 (3) ZPO

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

siehe auch

§ 689 ZPO → maschinelle Bearbeitung
Regelt die Zuständigkeit und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.

verfahrensrecht/ermaechtigung_der_landesregierungen_zur_zuweisung_von_mahnverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:35 von 127.0.0.1