§ 817 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände.
§ 817 (1) ZPO → Zuschlag bei Versteigerungen vor Ort und im Internet
Beschreibt den Ablauf des Zuschlags bei Versteigerungen vor Ort und im Internet, einschließlich der Benachrichtigung des Meistbietenden.
§ 817 (2) ZPO → Ablieferung nur bei Zahlung des Kaufgeldes
Regelt, dass die abgelieferte Sache nur bei Zahlung des Kaufgeldes übergeben werden darf.
§ 817 (3) ZPO → Folgen bei Nichtabholung der zugeschlagenen Sache
Legt die Konsequenzen fest, wenn der Meistbietende die Ablieferung nicht rechtzeitig verlangt.
§ 817 (4) ZPO → Zuschlag an den Gläubiger und Befreiung von der Zahlungspflicht
Erklärt, unter welchen Bedingungen der Gläubiger von der Zahlungspflicht befreit ist, wenn ihm der Zuschlag erteilt wird.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Versteigerung und Verwertung
Regelt die Versteigerung und Verwertung von gepfändeten Gegenständen, einschließlich der Bestimmungen zur Durchführung der Versteigerung, der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Abwicklung des Erlöses.