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verfahrensrecht:ablieferung_nur_bei_zahlung_des_kaufgeldes

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Ablieferung nur bei Zahlung des Kaufgeldes

§ 817 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die abgelieferte Sache nur bei Zahlung des Kaufgeldes übergeben werden darf.

§ 817 (2) ZPO

Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.

siehe auch

§ 817 ZPO → Zuschlag und Ablieferung
Regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände.

verfahrensrecht/ablieferung_nur_bei_zahlung_des_kaufgeldes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:23 von 127.0.0.1