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verfahrensrecht:folgen_bei_nichtabholung_der_zugeschlagenen_sache

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Folgen bei Nichtabholung der zugeschlagenen Sache

§ 817 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Konsequenzen fest, wenn der Meistbietende die Ablieferung nicht rechtzeitig verlangt.

§ 817 (3) ZPO

Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

siehe auch

§ 817 ZPO → Zuschlag und Ablieferung
Regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände.

verfahrensrecht/folgen_bei_nichtabholung_der_zugeschlagenen_sache.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:23 von 127.0.0.1