Zurückweisungsbeschluss

§ 552a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Revisionsgerichts, eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

§ 552a ZPO

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts.1)

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann.2)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Rechtsmittel
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen, einschließlich der Berufung und Revision, sowie die entsprechenden Fristen und formalen Anforderungen.

1)
BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - I ZR 132/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 [juris Rn. 7] = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II
2)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - I ZR 132/23; ; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 [juris Rn. 9] = WRP 2019, 749 - SAM; Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 3, jeweils mwN