§ 531 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz.
§ 531 (1) ZPO → Ausschluss zurückgewiesener Angriffs- und Verteidigungsmittel
Bestimmt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden, ausgeschlossen bleiben.
§ 531 (2) ZPO → Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
Erlaubt die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unter bestimmten Voraussetzungen, wie übersehene Gesichtspunkte oder Verfahrensmängel.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen.