Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeitsprüfung der Berufung und die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

§ 522 (1) ZPO → Prüfung der Zulässigkeit der Berufung
Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen, ob die Berufung statthaft und form- und fristgerecht ist. Bei Mängeln wird die Berufung als unzulässig verworfen.

§ 522 (2) ZPO → Unverzügliche Zurückweisung der Berufung
Das Berufungsgericht kann die Berufung unverzüglich zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

§ 522 (3) ZPO → Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss
Gegen den Zurückweisungsbeschluss steht dem Berufungsführer das gleiche Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Statthaftigkeit, Fristen, Begründung und der Möglichkeit der Zurückweisung durch Beschluss.