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verfahrensrecht:rechtsmittel_gegen_zurueckweisungsbeschluss

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Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss

§ 522 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss.

§ 522 (3) ZPO

Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

siehe auch

§ 522 ZPO → Zurückweisungsbeschluss
Regelt die Zulässigkeitsprüfung der Berufung und die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

verfahrensrecht/rechtsmittel_gegen_zurueckweisungsbeschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:11 von 127.0.0.1