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§ 522 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss.
Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
§ 522 ZPO → Zurückweisungsbeschluss
Regelt die Zulässigkeitsprüfung der Berufung und die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
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