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verfahrensrecht:unverzuegliche_zurueckweisung_der_berufung

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Unverzügliche Zurückweisung der Berufung

§ 522 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht die Berufung unverzüglich zurückweisen kann.

§ 522 (2) ZPO

Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass 1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und 4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

siehe auch

§ 522 ZPO → Zurückweisungsbeschluss
Regelt die Zulässigkeitsprüfung der Berufung und die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

verfahrensrecht/unverzuegliche_zurueckweisung_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:11 von 127.0.0.1