Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei Ordnungsgeldanträgen

Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, steht die fehlende Beschwer entgegen, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.1)

Ergibt sich aus dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers - einschließlich dessen Begründung - weder ein (Mindest-)Betrag noch eine Größenordnung für das beantragte Ordnungsgeld, legt der Gläubiger die Sanktionierung des Verhaltens des Schuldners einschließlich der damit zusammenhängenden effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts in das Ermessen des Gerichts. Sein Rechtsschutzziel ist dann beschränkt auf die Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels. Übt das Gericht sein Ermessen aus und verhängt ein Ordnungsmittel, ist ein solches vom Gläubiger verfolgte Rechtsschutzziel erfüllt und fehlt es an einer Beschwer.2)

Der Grundsatz, dass es an der für eine sofortige Beschwerde notwendigen Beschwer des Gläubigers fehlt, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat, gilt auch für die Rechtsverfolgung durch qualifizierte Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.3)

Der Umstand, dass ein qualifizierter Verbraucherverband lauterkeitsrechtliche Ansprüche zwar im eigenen Namen, aber im Kollektivinteresse verfolgt, rechtfertigt es nicht, ihn von einem nach den §§ 91 ff. ZPO jeden Antragsteller treffenden Kostenrisiko freizustellen, das sich realisieren kann, wenn die gerichtliche Entscheidung hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verbraucherverband an der effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere an der Stellung von Ordnungsmittelanträgen, gehindert würde. Ein Verbraucherverband, dessen Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 2 UKlaG voraussetzt, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert zur dauerhaften und sachgerechten Aufgabenerfüllung in der Lage ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG), ist - wie jeder andere Antragsteller - gehalten, vor der Einleitung gerichtlicher Verfahren die Erfolgsaussichten einzuschätzen und sein prozessuales Verhalten nach dieser Einschätzung auszurichten. Gleichermaßen ist es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - einem Verbraucherverband zuzumuten, bereits bei Antragstellung die Möglichkeit eines Rechtsmittels einzukalkulieren.4)

Die für die Streitwertbegünstigung nach § 12 Abs. 3 und 4 UWG geltenden, für Verbraucherverbände weniger strengen Grundsätze5) sind auf die Regelungen des Rechtsmittelrechts, das einem besonderen Bedürfnis an Klarheit und Eindeutigkeit unterliegt6), nicht übertragbar.7)

siehe auch

Beschwer
Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist.

1)
BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23
2)
BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - I ZB 93/23; m.V.a. BGH, GRUR 2024, 157 [juris Rn. 19]
3)
BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - I ZB 93/23; Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 = WRP 2024, 215
4) , 7)
BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - I ZB 93/23
5)
zu § 12 Abs. 4 UWG aF vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 [juris Rn. 6] = WRP 2011, 752 - Streitwertherabsetzung II; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 4.23
6)
vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - I ZB 64/23, WRP 2024, 968 [juris Rn. 25]