Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden kann.

§ 38 (1) ZPO → Zuständigkeit durch Vereinbarung bei Kaufleuten und juristischen Personen
Ein an sich unzuständiges Gericht wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

§ 38 (2) ZPO → Zuständigkeit bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland
Die Zuständigkeit eines Gerichts kann vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder schriftlich bestätigt werden.

§ 38 (3) ZPO → Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in besonderen Fällen
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall geschlossen wird, dass die Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder dieser unbekannt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
Regelt die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts durch Vereinbarung bestimmen können, insbesondere bei internationalen Sachverhalten oder besonderen Vertragsparteien.