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§ 38 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, insbesondere nach Entstehen der Streitigkeit oder bei unbekanntem Wohnsitz der Partei.
Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder 2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 38 ZPO → Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden kann.
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