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verfahrensrecht:zustaendigkeit_bei_fehlendem_allgemeinen_gerichtsstand_im_inland

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Zuständigkeit bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland

§ 38 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, die Zuständigkeit eines Gerichts zu vereinbaren, wenn keine der Parteien einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§ 38 (2) ZPO

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

siehe auch

§ 38 ZPO → Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden kann.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_bei_fehlendem_allgemeinen_gerichtsstand_im_inland.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:41 von 127.0.0.1