Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Aus der Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 383 ZPO dürfen, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden.1)
§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründet ein Zeugnisverweigerungsrecht für die dem Bankgeheimnis unterfallenden Tatsachen. Hierzu rechnen grundsätzlich Tatsachen, die einem Kreditinstitut aufgrund oder aus Anlass der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. Zu diesen der Bank anvertrauten Tatsachen, die unter das Bankgeheimnis fallen und Mitarbeiter einer Bank zur Zeugnisverweigerung nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigen, gehören regelmäßig auch Name und Anschrift des Kontoinhabers.2)
Da § 19 MarkenG jedoch der Umsetzung der in Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Auskunftspflicht dient, muss die Bestimmung und damit auch die Verweisung auf § 383 ZPO im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.
Mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 und dem Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen nationale Vorschriften - vorliegend § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - nicht in Einklang, die eine unbegrenzte und bedingungslose Berufung auf das Bankgeheimnis und die damit geschützten personenbezogenen Daten erlauben3). Vielmehr müssen die kollidierenden Grundrechte - auf Seiten der Klägerin die Grundrechte auf Schutz des geistigen Eigentums und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der beklagten Sparkasse auf Schutz personenbezogener Daten ihrer Kunden nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta - in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden4).
Dabei ist in die Abwägung zugunsten der Beklagten auch deren Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta einzubeziehen.5)
Insoweit sind § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG und § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte unionsrechtskonform auszulegen. Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob das nationale Recht andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG die Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Einzelfall anzuordnen.6)
Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
§ 383 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Personen das Recht haben, die Aussage im Zivilprozess zu verweigern, basierend auf persönlichen Beziehungen oder beruflichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit.
§ 383 (1) ZPO → Berechtigte zur Zeugnisverweigerung
Definiert die Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, einschließlich Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, nahe Verwandte, Geistliche und bestimmte Berufsgruppen.
§ 383 (2) ZPO → Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht
Erfordert die Belehrung bestimmter Personen über ihr Recht zur Zeugnisverweigerung vor ihrer Vernehmung.
§ 383 (3) ZPO → Einschränkungen bei der Vernehmung trotz Verzicht auf Zeugnisverweigerung
Beschränkt die Vernehmung von Personen, die trotz bestehender Verschwiegenheitspflichten aussagen, auf nicht vertrauliche Tatsachen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zeugnisverweigerungsrechte und der Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.