Das Verfahren der Zeugenvernehmung vor den staatlichen Gerichten ist in den §§ 394 ff. ZPO geregelt.1)
Diese Vorschriften dienen der Wahrheitsfindung.2)
Ihnen ist als allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht das Verfahren am Zweck der Wahrheitsfindung auszurichten und Interventionen der Parteien, die die Zweckerreichung gefährden, zu unterbinden hat.3)
Gemäß § 398 Abs. 1 ZPO [→ Wiederholte und nachträgliche Vernehmung] steht die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Ermessen des Berufungsgerichts.4)
§ 379 ZPO → Auslagenvorschuss
→ Zeugenbeweis
→ Zeugen