Zeugenvernehmung

Das Verfahren der Zeugenvernehmung vor den staatlichen Gerichten ist in den §§ 394 ff. ZPO geregelt.1)

Diese Vorschriften dienen der Wahrheitsfindung.2)

Ihnen ist als allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht das Verfahren am Zweck der Wahrheitsfindung auszurichten und Interventionen der Parteien, die die Zweckerreichung gefährden, zu unterbinden hat.3)

§ 379 ZPO → Auslagenvorschuss

Zeugenbeweis
Zeugen

siehe auch

Wahrheitsfindung

1) , 3)
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19
2)
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Damrau, 5. Aufl., § 394 Rn. 1, § 396 Rn. 1 und § 397 Rn. 1