§ 717 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Auswirkungen, wenn ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar ist, aufgehoben oder abgeändert wird.
§ 717 (1) ZPO → Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Aufhebung oder Abänderung
Bestimmt, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft tritt.
§ 717 (2) ZPO → Schadensersatzpflicht des Klägers bei Aufhebung oder Abänderung
Regelt die Schadensersatzpflicht des Klägers, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird.
§ 717 (3) ZPO → Erstattungspflicht bei Berufungsurteilen
Beschreibt die Erstattungspflicht des Klägers bei Aufhebung oder Abänderung von Berufungsurteilen, mit Ausnahme der Versäumnisurteile.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Regelt die Folgen der Aufhebung oder Abänderung eines Urteils, insbesondere die Verpflichtungen des Klägers zum Schadensersatz und die Erstattungspflichten bei Berufungsurteilen.