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verfahrensrecht:erstattungspflicht_bei_berufungsurteilen

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Erstattungspflicht bei Berufungsurteilen

§ 717 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Erstattungspflicht des Klägers bei Aufhebung oder Abänderung von Berufungsurteilen, mit Ausnahme der Versäumnisurteile.

§ 717 (3) ZPO

Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

siehe auch

§ 717 ZPO → Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Regelt die Auswirkungen, wenn ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar ist, aufgehoben oder abgeändert wird.

verfahrensrecht/erstattungspflicht_bei_berufungsurteilen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:07 von 127.0.0.1