Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
§ 85 (2) ZPO → Verschulden des Prozessbevollmächtigten
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass als Bevollmächtigter einer Partei im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO der nach § 53 BRAO allgemein bestellte Vertreter des Prozessbevollmächtigten1) und wenn er nicht ohnehin zum allgemeinen Vertreter des Prozessbevollmächtigten bestellt worden ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen ist, der als Angestellter oder als freier Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden und nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist. Wo die Grenze zwischen selbständiger Bearbeitung des Rechtsstreits und lediglich untergeordneter Hilfstätigkeit verläuft, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls.2)
§ 85 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die rechtlichen Auswirkungen der von einem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen auf die vertretene Partei.
§ 85 (1) ZPO → Verbindlichkeit von Prozesshandlungen durch Bevollmächtigte
Erläutert, dass die von einem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei verbindlich sind, als hätte sie diese selbst vorgenommen, es sei denn, sie werden sofort widerrufen oder berichtigt.
§ 85 (2) ZPO → Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten
Bestimmt, dass das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessvollmacht
Regelt die Erteilung, den Umfang und die Wirkung der Prozessvollmacht, einschließlich der Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten sowie der rechtlichen Folgen von Handlungen und Verschulden der Bevollmächtigten.