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§ 85 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die von einem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei verbindlich sind, als hätte sie diese selbst vorgenommen.
Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
§ 85 ZPO → Wirkung der Prozessvollmacht
Beschreibt die rechtlichen Auswirkungen der von einem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen auf die vertretene Partei.
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