§ 273 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
§ 273 (1) ZPO → Erforderliche vorbereitende Maßnahmen durch das Gericht
Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
§ 273 (2) ZPO → Maßnahmen zur Terminsvorbereitung durch den Vorsitzenden
Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts verschiedene Maßnahmen ergreifen, wie die Auflage zur Ergänzung von Schriftsätzen oder die Ladung von Zeugen.
§ 273 (3) ZPO → Anordnungen bei Widerspruch des Beklagten
Bestimmt, dass bestimmte Anordnungen nur ergehen sollen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat.
§ 273 (4) ZPO → Benachrichtigung der Parteien über Anordnungen
Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen, insbesondere wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wird.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die Abläufe und Anforderungen im ersten Rechtszug, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen, der Ladung von Parteien und Zeugen sowie der Beweisaufnahme.