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verfahrensrecht:massnahmen_zur_terminsvorbereitung_durch_den_vorsitzenden

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Maßnahmen zur Terminsvorbereitung durch den Vorsitzenden

§ 273 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Maßnahmen, die der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts zur Vorbereitung eines Termins ergreifen kann.

§ 273 (2) ZPO

Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere 1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; 2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; 3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; 4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; 5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

siehe auch

§ 273 ZPO → Vorbereitung des Termins
Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

verfahrensrecht/massnahmen_zur_terminsvorbereitung_durch_den_vorsitzenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:01 von 127.0.0.1