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verfahrensrecht:benachrichtigung_der_parteien_ueber_anordnungen

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Benachrichtigung der Parteien über Anordnungen

§ 273 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gegenüber den Parteien über ergangene Anordnungen.

§ 273 (4) ZPO

Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

siehe auch

§ 273 ZPO → Vorbereitung des Termins
Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

verfahrensrecht/benachrichtigung_der_parteien_ueber_anordnungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:01 von 127.0.0.1