§ 718 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.
§ 718 (1) ZPO → Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 718 (2) ZPO → Keine Anfechtung der Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Entscheidungen vorläufig vollstreckbar sind, einschließlich der Möglichkeiten und Einschränkungen bei der Anfechtung solcher Entscheidungen.