Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

§ 930 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.

§ 930 (1) ZPO → Vollziehung durch Pfändung
Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt, die nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung erfolgt und ein Pfandrecht begründet.

§ 930 (2) ZPO → Hinterlegung von gepfändetem Geld
Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

§ 930 (3) ZPO → Versteigerung bei Wertverringerung
Das Vollstreckungsgericht kann anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache versteigert wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht.

§ 930 (4) ZPO → Unzulässigkeit des Arrestes in Seeschiffe
Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrestverfahren
Regelt die Durchführung von Arrestverfahren, einschließlich der Pfändung von beweglichem Vermögen und Forderungen, sowie der Bedingungen, unter denen ein Arrest in ein nicht eingetragenes Seeschiff unzulässig ist.