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verfahrensrecht:vollziehung_durch_pfaendung

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Vollziehung durch Pfändung

§ 930 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen durch Pfändung.

§ 930 (1) ZPO

Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

siehe auch

§ 930 ZPO → Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.

verfahrensrecht/vollziehung_durch_pfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:04 von 127.0.0.1