Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:hinterlegung_von_gepfaendetem_geld

finanzcheck24.de

Hinterlegung von gepfändetem Geld

§ 930 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hinterlegung von gepfändetem Geld.

§ 930 (2) ZPO

Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

siehe auch

§ 930 ZPO → Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.

verfahrensrecht/hinterlegung_von_gepfaendetem_geld.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:04 von 127.0.0.1