§ 882d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.
§ 882d (1) ZPO → Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung
Ermöglicht dem Schuldner, binnen zwei Wochen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einzulegen, wobei der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt.
§ 882d (2) ZPO → Einstweilige Aussetzung der Eintragung
Erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Schuldners, die Eintragung einstweilen auszusetzen.
§ 882d (3) ZPO → Belehrung über Rechtsbehelfe bei Eintragungsanordnung
Verpflichtet zur Belehrung des Schuldners über die Rechtsbehelfe und zur elektronischen Übermittlung der Entscheidungen an das zentrale Vollstreckungsgericht.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Eintragungsanordnung, Vollziehung, Löschung und Einsichtsmöglichkeiten.